Mandantenbrief

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Oktober 2026


Für Unternehmer

Neue Außenprüfungsordnung ersetzt BetriebsprüfungsordnungÖffnen / Schließen

Für Betriebsprüfungen gelten künftig neue Spielregeln. Das Bundesfinanzministerium hat am 10. September 2026 die neue Außenprüfungsordnung (ApO) veröffentlicht. Sie ersetzt die bisherige Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000).
Hintergrund sind insbesondere gesetzliche Änderungen zur Beschleunigung von Außenprüfungen. Die neue ApO soll die Prüfungsabläufe moderner gestalten und die Zusammenarbeit zwischen den Außenprüfungsstellen der Länder und dem Bundeszentralamt für Steuern verbessern. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
• Die Auswahl der Prüffälle erfolgt gezielter nach Risikoaspekten. Prüfungsschwerpunkte werden früher festgelegt, und der Umfang wird auf das nötige Maß beschränkt.
• Die Festlegung eines Ablaufplans für die gesamte Prüfung ist möglich.
• Prüfungen sollen zeitlich näher am jeweiligen Steuerjahr stattfinden.
• Die Ablaufhemmung für die Festsetzungsverjährung (§ 171 Abs. 4 AO) endet nun spätestens fünf Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde.
• Bei kleineren und mittleren Unternehmen kann der Prüfungszeitraum flexibler auf nur zwei oder sogar ein einzelnes Steuerjahr verkürzt werden, um Verfahren zu beschleunigen.
• Großbetriebe und Konzerne unterliegen zwar weiterhin dem Grundsatz der lückenlosen Anschlussprüfung (§ 5 ApO). Die Finanzbehörden erhalten nun jedoch konkrete Kriterien, um bei geringem Risiko von einer lückenlosen Prüfung abzusehen.
• Die Finanzbehörden können für bereits abschließend geprüfte, abgrenzbare Teilsachverhalte noch während der laufenden Prüfung Teilabschlussbescheide erlassen. Dies schafft für Unternehmen vorab Planungssicherheit.
• Der Prüfungsort wird flexibilisiert. Die bisherige gesetzliche Nachrangigkeit einer Prüfung in den Räumen des Finanzamts (Amtsstelle) gegenüber einer Prüfung in Wohn- oder Geschäftsräumen wurde gestrichen (§ 7 ApO). Prüfungen in den Räumen des Steuerberaters laufen nun unter „anderer Prüfungsort“.
Für Unternehmen bedeutet dies vor allem: Eine gute Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung wird noch wichtiger. Unterlagen sollten vollständig, nachvollziehbar und digital verfügbar sein. Auch die Kommunikation mit den Prüfern sollte möglichst frühzeitig strukturiert erfolgen.
Quelle: Bundesfinanzministerium

Kassenpflicht ab 100.000 EUR geplantÖffnen / Schließen

Für Unternehmen mit hohen Bareinnahmen zeichnet sich eine wesentliche Änderung ab. Das Bundesfinanzministerium hat einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht vorgelegt.
Danach soll künftig grundsätzlich eine elektronische Aufzeichnung der Kasseneinnahmen erforderlich werden, wenn die jährlichen Einnahmen aus bargeldintensiven Geschäften mehr als 100.000 EUR betragen.
Gleichzeitig soll die bisherige papierhafte Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2028 abgeschafft und durch eine Pflicht zur Bereitstellung eines Belegs ersetzt werden.
Für Unternehmen mit elektronischen Kassensystemen besteht damit Anlass, die technische Ausstattung und die organisatorischen Abläufe frühzeitig zu überprüfen.
Der rechtskräftige Beschluss des Gesetzesentwurfs bleibt abzuwarten.
Quelle: haufe.de

Einkommensteuer und persönliche Vorsorge

Einkommensteuerreform 2027: Grund- und Kinderfreibeträge sollen steigenÖffnen / Schließen

Die Bundesregierung hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen.
Vorgesehen sind höhere Grund- und Kinderfreibeträge sowie eine Anhebung des Kindergeldes. Gleichzeitig sollen höhere Einkommen stärker belastet werden. Ziel der Reform ist insbesondere eine Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen sowie ein Ausgleich der inflationsbedingten Mehrbelastung.

Was genau geplant ist:
• Erhöhung Grundfreibetrag in 2027 auf 12.564 EUR
• Anstieg monatliches Kindergeld auf 267 EUR pro Kind
• Anhebung Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR auf 1.430 EUR
• Spitzensteuersatz (42 %) soll erst ab 70.600 EUR greifen
• die Tarifzone mit einem Grenzsteuersatz von 45 % („Reichensteuer“) soll künftig bereits bei 250.000 EUR statt bislang bei 277.826 EUR gelten
• ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 EUR soll eine neue Tarifzone mit einem Grenzsteuersatz von 47 % eingeführt werden („Superreichensteuer“).
• steuerliche Ermäßigung für Handwerkerleistungen soll auf maximal 900 EUR reduziert werden (bisher 1.200 EUR).
Für die persönliche Steuerplanung bedeutet dies: Bei größeren Einkommensverschiebungen zwischen 2026 und 2027 kann es sinnvoll sein, die Auswirkungen der geplanten Tarifänderungen bereits jetzt zu berücksichtigen.
Noch handelt es sich um einen Gesetzentwurf. Die endgültigen Werte und der konkrete Zeitpunkt des Inkrafttretens können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren ändern.
Quelle: bundesregierung.de

Frühstartrente: Altersvorsorge soll bereits für Kinder beginnenÖffnen / Schließen

Das Bundeskabinett hat den entsprechenden Gesetzentwurf zur sogenannten Frühstartrente am 12. August 2026 beschlossen. Mit der geplanten Frühstartrente soll die private Altersvorsorge bereits im Kindesalter beginnen. Der Bund will für jedes Kind, das das sechste Lebensjahr vollendet, bis zum 18. Lebensjahr monatlich 10 EUR in ein individuelles kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot einzahlen. Die Einzahlung weiterer Eigenbeiträge bis zu 6.840 EUR pro Jahr (z. B. durch Eltern oder Großeltern) ist möglich. Ziel ist es, Kinder frühzeitig an das langfristige Sparen und den Kapitalmarkt heranzuführen.
Die Frühstartrente startet zum 1. Januar 2027 mit den Geburtsjahrgängen 2020 und 2021, für den Jahrgang 2020 wird die Frühstartrente rückwirkend zum 1. Januar 2026 ausgezahlt. Ab 2028 kommt jährlich der Jahrgang hinzu, der in dem jeweiligen Jahr das 6. Lebensjahr vollendet.
Damit ein anspruchsberechtigtes Kind die Frühstartrente erhält, muss ein auf den Namen des Kindes lautender individueller, kapitalgedeckter und privatwirtschaftlich organisierter Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge bei einem Anbieter eröffnet werden, der zertifiziert ist. Nach Abschluss eines entsprechenden Vertrags wird die Förderung bei Vorliegen der Anspruchsberechtigung automatisch über den Anbieter des Standarddepot-Vertrags beantragt – sofern der Bevollmächtigung nicht widersprochen wird. Ein gesonderter Antrag der Eltern ist nicht erforderlich. Die Standarddepot-Verträge können frühestens ab dem 1. Januar 2027 abgeschlossen werden.
Wird kein individueller Vertrag geschlossen, legt der Bund die Mittel kollektiv am Kapitalmarkt an, verwaltet durch die Deutsche Bundesbank. Die Förderung geht also nicht verloren.
Der Aufwand für die Auszahlung der Frühstartrente ist für die Bürgerinnen und Bürger bewusst gering gehalten. Es müssen grundsätzlich keine zusätzlichen Nachweise (z. B. Schulbescheinigungen) erbracht werden, wenn ein zertifizierter Standarddepot-Vertrag abgeschlossen wurde. Allerdings muss bei Vertragsschluss die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes angegeben werden, damit die Voraussetzungen dann automatisch und papierlos überprüft werden können.
Die Erträge in dem Standarddepot-Vertrag bleiben bis zum Beginn der Auszahlungsphase, also bis zum Renteneintritt, steuerfrei. Die Leistungen aus diesen Verträgen werden nachgelagert besteuert, d. h. erst in der Auszahlungsphase.
Quelle: Bundesfinanzministerium

Energiepreispauschale: Besteuerung verfassungsgemäßÖffnen / Schließen

Der BFH hat entschieden, dass die Besteuerung der Energiepreispauschale verfassungsgemäß ist. Damit hat das Gericht die entsprechende steuerliche Behandlung bestätigt. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass die Energiepreispauschale grundsätzlich als steuerpflichtige Einnahme behandelt werden durfte. Die Entscheidung dürfte insbesondere für noch offene Einspruchs- oder Klageverfahren von Bedeutung sein.
Quelle: BFH

Für Bauherren und Vermieter

Wohnungsbauprämie: Vordruck für 2026 veröffentlichtÖffnen / Schließen

Das BMF hat am 9. September 2026 die Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für das Sparjahr 2026 bekannt gegeben.
Die Wohnungsbauprämie kann insbesondere für Bausparbeiträge interessant sein. Wer die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, sollte die erforderlichen Unterlagen und Antragsfristen im Blick behalten.
Die persönlichen und vertraglichen Voraussetzungen im Überblick:
• Mindestalter von 16 Jahren
• unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland)
• das zu versteuernde Einkommen (z.v.E.) beträgt in 2026 maximal:
- 35.000 EUR für Alleinstehende (Einzelveranlagung)
- 70.000 EUR für Verheiratete (Zusammenveranlagung)
• Mindesteinzahlung von 50 EUR an eigenen Sparbeiträgen
• das Geld muss später zwingend für das Bauen, Kaufen oder Modernisieren von Wohneigentum genutzt werden
- Ausnahme für junge Leute: Haben Sie den Bausparvertrag vor Ihrem 25. Lebensjahr abgeschlossen, dürfen Sie nach einer siebenjährigen Sperrfrist einmalig frei über das Geld und die Prämie verfügen

Wie hoch ist die Förderung? Der Staat fördert 10 % der jährlichen Einzahlungen bis zu einem gedeckelten Höchstbetrag:
max. geförderte Sparleistung / max. Prämie pro Jahr
- Alleinstehende: 700 EUR / 70 EUR
- Verheiratete /Partner: 1.400 EUR / 140 EUR

Den Antrag für das Sparjahr 2026 erhält man in der Regel Anfang 2027 automatisch mit dem Jahreskontoauszug der Bausparkasse. Anschließend besteht zwei Jahre Zeit, den Antrag rückwirkend einzureichen.
Quelle: Bundesfinanzministerium

Steuerbefreiung für das selbstgenutzte FamilienheimÖffnen / Schließen

Das selbstgenutzte Familienheim bleibt unter bestimmten Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG erbschaftsteuerfrei, wobei die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) den Begriff des begünstigten Grundstücks gestärkt hat. Die aktuelle BFH-Rechtsprechung stellt dabei unter anderem auf die wirtschaftliche Einheit des Grundstücks ab. Für die steuerliche Beurteilung kommt es deshalb nicht immer nur auf die unmittelbar mit dem Wohngebäude bebaute Fläche an.

Aktuelle Rechtsprechung & Begünstigungsumfang:
• Der BFH hat entschieden, dass auch mitgenutzte Garten- und Wegegrundstücke als wirtschaftliche Einheit vollständig unter die Steuerbefreiung fallen können (Urteil vom 17. Juni 2026 – II R 27/23).
• Die oft genannte 6-Monats-Frist für den Einzug ist keine absolute Grenze; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände durch das Finanzgericht (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2026 – II B 41/25).

Zentrale Voraussetzungen im Überblick:
• Ehepartner: Steuerbefreiung ist unbegrenzt möglich; die Wohnfläche ist unbeachtlich
• Kinder und Stiefkinder: Steuerbefreiung ist auf max. 200 qm Wohnfläche beschränkt (Flächen darüber sind anteilig steuerpflichtig)
• 10-Jahres-Behaltetrip: Das Haus muss nach dem Einzug grundsätzlich 10 Jahre lang selbstgenutzt werden, es sei denn, zwingende Gründe (z. B. Pflegebedürftigkeit oder Tod) verhindern dies.
Quelle: BFH

Für Heilberufe

BFH entscheidet über Nahrungsergänzungsmittel bei KrebserkrankungÖffnen / Schließen

Für Heilberufler und ihre Patienten ist ein für den 1. Oktober 2026 angesetztes BFH-Verfahren interessant (VI R 23/24).
Der BFH beschäftigt sich dann mit der Frage, ob ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei einer Krebserkrankung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden können. Im Mittelpunkt steht damit die Frage, ob entsprechende Aufwendungen steuerlich als zwangsläufige Krankheitskosten anzuerkennen sind. Aktuell liegt noch keine Entscheidung vor. Der Ausgang des anhängigen Verfahrens bleibt abzuwarten.
Quelle: BFH

Ist-Besteuerung und BetriebsvermögensvergleichÖffnen / Schließen

Ein Angehöriger eines freien Berufs (z. B. Heilberuf) kann die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen, wenn er freiwillig seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.
Im Regelfall erfolgt die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung). Bei der Ist-Besteuerung ist hingegen die Umsatzsteuer erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Vereinnahmung anzumelden und abzuführen.

Auf Antrag kann die Finanzverwaltung die Anwendung der Ist-Besteuerung in folgenden Fällen gestatten:
• Der Gesamtumsatz hat im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 EUR betragen, oder
• es liegt eine Befreiung von der Buchführungs- und Abschlusserstellungspflicht vor oder es besteht eine entsprechende Befreiung nach § 148 AO, oder
• Umsätze aus einer Tätigkeit als Freiberufler (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) werden ausgeführt, oder
• Umsätze einer juristischen Person öffentlichen Rechts, soweit sie nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist.
Der BFH musste sich mit der Frage befassen, ob eine freiberufliche Partnerschaftsgesellschaft die Ist-Besteuerung anwenden darf, obwohl sie freiwillig Bücher führt.

Die Entscheidung lautete wie folgt: Für Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs kommt die Genehmigung der Ist-Besteuerung zwar unabhängig von der Umsatzhöhe in Frage (§ 20 S. 1 Nr. 3 UStG), sofern ein nicht buchführungspflichtiger Angehöriger eines freien Berufs (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) aber freiwillig Bücher führt, ist § 20 S. 1 Nr. 3 UStG nicht anzuwenden.
Quelle: haufe.de

Für Sparer und Kapitalanleger

Vorabpauschale 2026: Belastung kommt Anfang 2027Öffnen / Schließen

Anleger mit Investmentfonds sollten die Vorabpauschale für 2026 im Blick behalten. Die Steuerlast für die Vorabpauschale 2026 auf thesaurierende Fonds und ETFs wird von den Depotbanken am ersten Bankarbeitstag im Januar 2027 vom Verrechnungskonto abgebucht.
Das BMF hat für die Berechnung der Vorabpauschale 2026 einen Basiszins von 3,20 % festgelegt. Die Vorabpauschale gilt steuerlich am 4. Januar 2027 als zugeflossen. Die depotführenden Banken führen die darauf entfallende Kapitalertragsteuer grundsätzlich Anfang 2027 ab. Anleger sollten deshalb insbesondere bei größeren Fondsbeständen schon jetzt für ausreichende Liquidität auf dem Verrechnungskonto sorgen. Bis zu 1.000 EUR (Ledige) bzw. 2.000 EUR (Verheiratete) bleibt der Ertrag steuerfrei, wenn ein Freistellungsauftrag bei der Bank vorliegt. Es lohnt sich, die Freistellungsaufträge einmal zu prüfen.
Quelle: test.de

Lesezeichen

Vorabpauschalen-RechnerÖffnen / Schließen

Mit dem Vorabpauschalen-Rechner von Stiftung Warentest können Sie ganz einfach ermitteln, wie viel Steuern Sie im Voraus zum Beispiel auf Ihre thesaurierenden Fonds und ETF zahlen müssen. Die Steuern auf die Vorabpauschale für 2026 sind im Januar 2027 fällig.
Hier gelangen Sie zum Online-Rechner: [LINK]https://www.tinyurl.com/4rbn6hw2[/LINK]

Aktuelle Steuertermine

Oktober 2026Öffnen / Schließen

Lohnsteuer, Umsatzsteuer
12.10.2026 (15.10.2026*)

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
26.10.2026 (Beitragsnachweis)
28.10.2026 (Beitragszahlung)

Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.

 

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